Sie möchte eine Marke anmelden? Sie sind sich nicht sicher, ob und wie Sie Ihre Marke schützen lassen können? Sie sind unschlüssig, ob es eine nationale Marke, eine Unionsmarke oder gar eine IR-Marke sein soll? Und was ist überhaupt der Unterschied zwischen einer Wortmarke, Bildmarke und Wort-/Bildmarke? Sie fragen sich zudem, ob auch Domains, Logos, Farben oder Klänge als Marke geschützt werden können? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem FAQ erhalten Sie verständliche Antworten auf Fragen, die in meiner anwaltlichen Beratung regelmäßig gestellt werden.
- Was ist eine Marke?
- Welchen Vorteil bietet eine Marke Ihrem Unternehmen?
- Welche Arten von Marken gibt es?
- Was ist eine Kollektivmarke?
- Was ist eine Gewährleistungsmarke?
- Was ist eine europäische Unionsmarke?
- Was bedeutet das R im Kreis bzw. Registered-Zeichen (®)?
- Was bedeutet „TM“ und „SM“?
- Was bedeutet das C im Kreis bzw. Copyright-Zeichen (©)?
- Kann eine Domain als Marke eingetragen werden?
- Wie kann ich mein Logo schützen?
- Wo kann ich eine Marke anmelden?
- Was bedeutet der territoriale Schutz der Marke?
- Was bedeutet das Prioritätsprinzip?
- Welche Rechtsquellen müssen bei der Anmeldung einer Marke berücksichtigt werden?
- Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke?
- Prüft das DPMA, ob es die Marke bereits gibt?
- Ist vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche empfehlenswert?
- Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?
- Wer kann eine Marke anmelden?
- Was kostet die Anmeldung einer Marke beim DPMA?
- Was kostet die Anmeldung einer Unionsmarke bei der EUIPO?
- Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?
- Ab wann ist eine Marke geschützt?
- Wie lange besteht der Markenschutz?
- Wie kann ein Dritter die Löschung meiner Marke bewirken?
- Kann ich meine Marke an Dritte lizenzieren?
- Ich habe eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten. Was soll ich machen?
Was ist eine Marke?
Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Mittels Marken sollen Konsumenten die Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens von jenen anderer Unternehmen unterscheiden können (sog. Unterscheidungsfunktion). Daher können nur solche Zeichen als Marke geschützt werden, die auch tatsächlich eine Unterscheidung Ihrer Waren oder Dienstleistungen von jenen Ihrer Wettbewerber ermöglichen.
Welchen Vorteil bietet eine Marke Ihrem Unternehmen?
Die zuvor beschriebene Funktion der Marke ist auch gleichzeitig deren Vorteil für Unternehmen. Eine Marke bietet nämlich insbesondere den Vorteil, dass Kunden Ihre Waren und Dienstleistungen von jenen Ihrer Wettbewerber unterscheiden können (Differenzierung von Waren oder Dienstleistungen).
Eine Marke ist daher in vielen Fällen auch die Grundvoraussetzung für aufwändige und kostspielige Marketing- und Werbemaßnahmen. Indem Ihnen als Markeninhaber Ausschließlichkeitsrechte zur Abwehr von Zeichen Dritter eingeräumt werden, können Sie sich vor Wettbewerbern schützen, welche gleiche oder zum verwechseln ähnliche Kennzeichen verwenden. Eine Marke sorgt somit dafür, dass Ihre Investitionen in Werbe- und Marketingmaßnahmen nur Ihnen zu Gute kommen. Nach und nach können Sie sich mittels einer Marke ein ganz eigenes Image und eine sog. Markenbekanntheit aufbauen, welche positive Effekte bei Ihren Kunden hervorruft, wie z.B. den sog. „Halo-Effekt“. Eine starke Marke aufzubauen, zu erhalten und zu schützen ist letztlich ein erheblicher finanzieller Vermögenswert für Ihr Unternehmen.
Welche Arten von Marken gibt es?
Die Wohl am häufigsten verwendete Form/Art von Marken sind die reinen Wortmarken, kombinierten Wort-/Bildmarken sowie die reinen Bildmarken (ohne Wortbestandteile).
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl anderer Formen von Marken, insbesondere Farbmarken, Hörmarken und Formmarken (z.B. dreidimensionale Gestaltungen oder die Form einer Ware oder ihrer Verpackung) etc.
Erläuterung zu den drei gängigsten Arten von Marken:
Wortmarke: Diese beinhaltet keine graphischen und farblichen Elemente, sondern lediglich eine Zeichenfolge (lateinische Schriftzeichen).
Bildmarken: Diese bestehen aus zweidimensionale Gestaltungen, farbig oder schwarz-weiß (z.B. Symbole, Piktogramme, Bilder). Nichtlateinische Schriftzeichen können ebenfalls als Bildmarke geschützt werden (z.B. koreanische oder chinesische Schriftzeichen).
Wort-/Bildmarken: Eine Kombination aus Wortelementen, Bildelementen und/oder graphischen Elementen. Bsp.: Symbollogo in Kombination mit einem Wort, Wörter in einer besonderen typografischen Gestaltung (spezielle Schriftart, -farbe und/oder -formatierung) etc.
Was ist eine Kollektivmarke?
Neben der Individualmarke, d.h. der Marke eines einzelnen Unternehmens für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung (häufigster Fall), gibt es auch sog. Kollektivmarken. Die Kollektivmarke ist eine Marke einer Vereinigung/eines Verbandes, welchem in der Regel mehrere Mitglieder angehören. Inhaber der Kollektivmarke ist der Verband. Die Mitglieder des Verbandes dürfen die Kollektivmarken jedoch unter bestimmten und im Einzelfall mit der Marke geregelten Voraussetzungen nutzen.
Im Unterschied zur Individualmarke, weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband und nicht lediglich auf die Herkunft aus einem einzelnen Unternehmen hin.
Sämtliche oben genannten Markenarten stehen auch für Kollektivmarken zur Verfügung.
Was ist eine Gewährleistungsmarke?
Im Unterschied zur Individualmarke und Kollektivmarke (s.o.) hat die Gewährleistungsmarke nicht die Funktion, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung sowie deren Unterscheidung zu Waren und Dienstleistungen von Wettbewerber zu garantieren. Stattdessen garantiert eine Gewährleistungsmarke bestimmte Produkteigenschaften. Die Gewährleistungs- marke ist somit eine Art Gütezeichen.
Die Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
Was ist eine europäische Unionsmarke?
Grundsätzlich kann der Anmelder einer Marke mittels verschiedener, nebeneinander koexistierender Markensysteme Schutz erlangen.
Neben dem nationalen Schutz (nationale bzw. deutsche Marke) kann er auch noch einen einheitlichen Schutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (mittels der sog. Unionsmarke) oder einen weltweiten, internationalen Markenschutz erlangen.
Durch das Unionsmarkensystem wird dem Markeninhaber mit einem einzigen Eintragungsverfahren in allen Mitgliedstaaten der EU Markenschutz gewähren.
Welches Markensystem für welches Unternehmen sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall, insbesondere aber vom räumlichen Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens ab. Jedenfalls entscheidet der Markenanmelder grundsätzlich selbst, ob er seine Marke auf nationaler, EU- oder internationaler Ebene schützen bzw. eintragen lassen möchte.
Was bedeutet das R im Kreis bzw. Registered-Zeichen (®)?
Das R im Kreis bzw. Registered-Zeichen (®) ist das Zeichen für eine geschützte, eingetragene Marke. Es dient insbesondere zur Außendarstellung der Marke, sodass Dritte erkennen können, dass es sich vorliegend um eine geschützte Marke handelt.
Im geschäftlichen Verkehr wird bei Verwendung der Marke typischerweise das ®-Zeichen hinzugefügt, auch wenn keine Pflicht dazu besteht.
Hinweis: Eine Marke wird erst nach ihrer Registrierung als eingetragen betrachtet. Nicht bereits nach ihrer Anmeldung! Die Verwendung des ®-Zeichens setzt somit eine Eintragung in einem entsprechenden Register der zuständigen Behörde (UIBM, WIPO, EUIPO usw.) voraus.
Was bedeutet „TM“ und „SM“?
Beide Akronyme werden in einigen Ländern (insbesondere den USA) zur Kennzeichnung von Marken verwendet, auch wenn diese tatsächlich nicht eingetragen oder sogar schutzunfähig sind; allerdings ist zumindest eine Anmeldung der Marke Voraussetzung.
Das Zeichen TM steht für „trade mark“ und somit allgemein für „Marke“.
Das Zeichen SM steht für „service mark“ und somit übersetzt für „Dienstleistungsmarke“, welche in einigen Ländern ausschließlich zur Kennzeichnung von Dienstleistungsprodukten verwendet wird.
Was bedeutet das C im Kreis bzw. Copyright-Zeichen (©)?
Zunächst ist der Begriff „Copyright“ die angloamerikanische Bezeichnung für „Urheberrecht“. Das Copyright-Zeichen (©) hat somit eine Kennzeichnungsfunktion im Urheberrecht. Mit dem Markenrecht bzw. der Kennzeichnung einer Marke hat das Copyright-Zeichen nichts zu tun (die unterschiedlichen Zeichen werden von Mandanten oft durcheinander gebracht).
Das Copyright-Zeichen wird meist mit der Angabe des Rechtsinhabers und der Jahresangabe ergänzt. Eine Angabe ist gemäß dem Urheberrecht nicht zwingend, jedoch oftmals als Hinweis zum Schutz gegen Rechtsverletzungen sinnvoll.
Kann eine Domain als Marke eingetragen werden?
Grundsätzlich können auch Domains als Marken eingetragen werden. Dies ist oftmals auch empfehlenswert, um die Domain besser zu schützen. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Domain den Anforderungen an den Markenschutz entspricht bzw. schutzfähig ist. So haben etwa üblich beschreibende Elemente wie „http://“, „https://“, „www.“, „.de“, „.com“ etc. keinen markenmäßigen Charakter. Daher kann einer Domain nur eine schutzfähige Second-Level-Domain und/oder Sub-Domain markenrechtlichen Schutz gewähren. Hier ist besonders auf den Einzelfall zu achten und genau zu prüfen, ob und inwieweit ein Schutz der Domain über das Markenrecht möglich ist.
Wie kann ich mein Logo schützen?
Ihr Logo können sie grundsätzlich parallel als Marke als auch als Design schützen lassen. Ob beide Schutzmöglichkeiten sinnvoll und überhaupt möglich sind hängt stark vom Einzelfall und insbesondere der geplanten Verwendung Ihres Logos ab. Soll das Logo zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens genutzt werden, sollten Sie das Logo als Marke schützen. Ein Design schützt dagegen die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses und zwar unabhängig von einer bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklasse – anders als eine Marke.
Wo kann ich eine Marke anmelden?
Je nach Wahl des jeweiligen Markenschutzsystems können Marken insbesondere bei den nachfolgenden Behörden angemeldet werden:
Das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ist zuständig für die nationalen deutschen Markenanmeldungen.
In der Europäischen Union ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für die Eintragung zuständig.
Internationaler Markenschutz lässt sich dagegen über die Unionsmarke hinaus entweder durch die Eintragung einzelner ausländischer Marken erreichen oder über eine zentrale Registrierung einer internationalen Marke bei der World Intellectual Property Organization (WIPO). Im letztgenannten Fall kann durch ein einziges Registrierungsgesuch für eine Vielzahl von Ländern Markenschutz erreicht werden, soweit diese dem diesem Markensystem zugrundeliegenden Staatsverträgen beigetreten sind (sog. Madrider System).
Ob, wann und wo eine Markenanmeldung möglich bzw. sinnvoll ist, hängt sehr stark vom jeweiligen Einzelfall, insbesondere von den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen sowie der Unternehmensausrichtung und -strategie ab und sollte im Rahmen der Konzeption einer Markenstrategie gründlich geprüft werden.
Was bedeutet der territoriale Schutz der Marke?
Nach dem Grundsatz des territorialen Schutzes einer Marke entfaltet z.B. eine deutsche nationale Marke Ihre Schutzwirkung nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wird eine identische oder ähnliche Marke in anderen Ländern verwendet, führt dies nicht zu einer Markenverletzung. Kurzum: Auf Grund einer deutschen Marke kann gegen die Verwendung anderer Marken im Ausland nicht vorgegangen werden.
Was bedeutet das Prioritätsprinzip?
Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip. Hier gilt also: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Inhaber einer älteren Marke genießen Vorrang gegenüber Inhabern einer jüngeren Marke und müssen die Verwendung deren Marken nicht dulden. Um unnützen Streitigkeiten und Schäden vorzubeugen, sollten Sie im Rahmen einer Markenrecherche prüfen oder prüfen lassen, ob Ihre Marke mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert. Denn wichtig ist zu wissen: Das DPMA überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken im Markenregister eingetragen sind. Daher können Inhaber älterer Marken – welche Priorität genießen – z.B. nach Eintragung einer jüngeren Marke und im Falle einer Markenkollision Widerspruch einlegen.
Welche Rechtsquellen müssen bei der Anmeldung einer Marke berücksichtigt werden?
Bei der Anmeldung einer Marke beim DPMA sind insbesondere die folgenden Rechtsquellen zu berücksichtigen: Das Markengesetz (MarkenG), die Markenverordnung (MarkenV), die DPMA-Verordnung (DPMAV), die DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV), die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV), das Patentkostengesetz (PatKostG) sowie die Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV).
Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke?
Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist, dass das Zeichen schutzfähig ist und keine absoluten Schutzhindernisse gegen die Eintragung sprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führt dies zur Ablehnung der Markenanmeldung und die Marke wird nicht im Markenregister eingetragen.
Schutzfähigkeit von Zeichen: Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das kann beispielsweise mittels Wörter, Zahlen, Buchstaben, Grafiken, Bilder, Abbildungen, aber auch mittels Farben und Klänge geschehen.
Absolute Schutzhindernisse: Neben einigen anderen Fällen wie z.B. die fehlende Unterscheidungskraft ist der wohl prominenteste Fall der absoluten Schutzhindernisses jener der beschreibenden Ziffer. Eine solche liegt vor, wenn es sich um eine für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Ziffer handelt, insbesondere wenn die Ziffer die betreffende Ware oder Dienstleistung lediglich beschreibt, z.B. offensichtlich im Falle des Zeichens „Mikrochip“ für die Produkte eines Mikrochip-Herstellers. Dass derartige Begriffe nicht eingetragen werden, ist mit dem so genannten Freihaltebedürfnis zu begründen, wonach jeder Wettbewerber beschreibende Angaben im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen frei benutzen können soll.
Aber nicht jeder Fall ist so eindeutig, wie ein Urteil des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 2019 zeigt: Gegenstand war die Anmeldung der Marke „Bro-Secco“ für die Ware Getränke, welche letztlich vom Bundespatentgericht zurückgewiesen wurde. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass diese Bezeichnung nur eine geringfügige Abwandlung des beschreibenden Begriffs „Prosecco“ darstelle und insbesondere in akustischer Hinsicht im Verkehr unbemerkt bliebe.
Daneben gibt es noch weitere absolute Schutzhindernisse, welche der Eintragung einer Marke entgegenstehen können. Beispielsweise sind Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Auch sind solche Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
Liegen die genannten Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke nicht vor, besteht selbst dann keinAnspruch auf Eintragung, wenn diese so oder so ähnlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Markenregister eingetragen wurde.
Prüft das DPMA, ob es die Marke bereits gibt?
Nein. Das DPMA überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken im Markenregister eingetragen sind. Daher können Inhaber älterer Marken – welche Priorität genießen – z.B. nach Eintragung einer jüngeren Marke und im Falle einer Markenkollision Widerspruch einlegen.
Ist vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche empfehlenswert?
Ja. Um unnütze Streitigkeiten und Schäden so weit wie möglich zu vermeiden, sollten Sie im Rahmen einer Markenrecherche (Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsprüfung) selbst prüfen oder professionell prüfen lassen, ob Ihre Marke mit einer fremden und bereits eingetragenen Marke kollidiert. Eine solche Prüfung beinhaltet u.a. die Recherche innerhalb des frei zugänglichen Recherchesystems DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts.
Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist mit der Markenanmeldung einzureichen und bestimmt, für welche Waren und/oder Dienstleistungen Ihre Marke geschützt werden soll. Der Schutzumfang Ihrer Marke richtet sich also maßgeblich nach Ihren Angaben im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Bitte beachten Sie: Die Höhe der Gebühr für die Markenanmeldung richtet sich nach der Anzahl der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegebenen Klassen (entsprechend der Nizza-Klassifikation), in welche die für den Markenschutz beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen von Ihnen eingruppiert wurden.
Fehler bei der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind lt. DPMA der häufigste Grund für die verlängerte Bearbeitungsdauer von Markenanmeldungen.
Wer kann eine Marke anmelden?
Markenanmelderkann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Ein Rechtsanwalt ist somit für die Anmeldung einer Marke nicht zwingend erforderlich, auch wenn dessen Expertise im Rahmen der Markenstrategie, -recherche und -anmeldung (s.o.) oftmals zur Vermeidung von nachträglichen Streitigkeiten sowie zur Schaffung eines möglichst umfassenden Markenschutzes ratsam ist.
Anmelder, die weder ihren Wohnsitz, noch ihren Geschäftssitz, noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen allerdings zur Markenanmeldung beim DPMA einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter. Dies gilt auch dann, wenn sie deutsche Staatsangehörige sind.
Was kostet die Anmeldung einer Marke beim DPMA?
Aktuell erhebt das DPMA für die Anmeldung einer nationalen deutschen Marke die folgenden Gebühren (Stand: Juli 2021):
Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen): 300 EUR
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen): 290 EUR
Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse): 100 EUR
Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke: 900 EUR
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung: 200 EUR
Weitere Gebühren des DPMA und sonstige Informationen zum Thema Gebühren können Sie auf der Internetseite des DPMA abrufen.
Was kostet die Anmeldung einer Unionsmarke bei der EUIPO?
Aktuell erhebt die EUIPO für die Anmeldung einer Unionsmarke die folgenden Gebühren (Stand: Juli 2021):
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke für eine Klasse: 1.000 EUR
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke für eine Klasse: 850 EUR
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse: 50 EUR
Gebühr ab der dritten Klasse: 150 EUR
Weitere Gebühren der EUIPO inkl. einem Gebührenrechner und sonstige Informationen zum Thema Gebühren können Sie auf der Internetseite der EUIPO abrufen.
Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?
Das Anmeldeverfahren beim DPMA dauert in der Regel 6 bis 8 Monate.
Gegen eine zusätzliche Gebühr (s.o.) können Sie beim DPMA auch einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen. In diesem Fall muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung der Marke eine Entscheidung des DPMA erfolgen.
Auch im Falle einer internationalen Markenanmeldung (als sog. „IR-Marke“) kann ein Antrag auf beschleunigte Prüfung sinnvoll sein.
Bei der Unionsmarke vergehen von der Anmeldung bis zur Eintragung der Marke in der Regel 8-9 Monate.
Auch die EUIPO bietet ein beschleunigtest Verfahren für die Anmeldung einer Unionsmarke an (sog. „Fast-Track“), wodurch die Zeit bis zur Entscheidung der EUIPO in der Regel um mindestens die Hälfte reduziert werden kann.
Ab wann ist eine Marke geschützt?
Mit der Eintragung einer Marke beginnt deren Markenschutz. Im Falle der Eintragung einer nationalen deutschen Marke ist der Markenschutz rückwirkend bis zum Anmeldetag.
Wie lange besteht der Markenschutz?
Nach Eintragung der Marke ist diese zunächst für 10 Jahre geschützt und kann gegen Bezahlung einer Verlängerungsgebühr jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Wie kann ein Dritter die Löschung meiner Marke bewirken?
Die Löschung einer nationalen deutschen Marke kann von einem Dritten durch Anstrengung eines Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren (wegen Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse) beim DPMA bewirkt werden. Hierbei handelt sich jeweils um gebührenpflichtige Verfahren, an denen der jeweilige Markeninhaber beteiligt wird.
Dabei ist das in der Praxis relevanteste Verfahren das Widerspruchsverfahren. Neben anderen möglichen Widerspruchsgründen wird der Widerspruch in den meisten Fällen auf eine vermeintliche Verwechslungsgefahr gestützt, welche im Wesentlichen eine Identität oder Ähnlichkeit des Widerspruchszeichens mit der eingetragenen Marke sowie eine Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Zeichen erfass- ten Waren und/oder Dienstleistungen voraussetzt. Als Rechtsmittel gegen die Widerspruchsentscheidung kann eine Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden.
Im Falle einer Unionsmarke ist deren Anmelder bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (nicht Eintragung!) dazu berechtigt, Widerspruch gegen später eingereichte und somit jüngere Markenanmeldungen einzulegen. Aber Achtung: Hierbei muss unbedingt die Widerspruchsfrist beachtet werden. Ein Widerspruch kann nur innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke eingelegt werden.
Kann ich meine Marke an Dritte lizenzieren?
Ja. Als Markeninhaber können Sie Dritten mittels einer Lizenzvereinbarung Nutzungsrechte an Ihrer Marke einräumen.
Ich habe eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten. Was soll ich machen?
In diesem Fall sollten Sie prüfen oder durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Sie den vermeintlichen Markeninhaber auch tatsächlich in dessen Schutzrechte verletzen. Hierfür ist eine konkrete Prüfung im Einzelfall notwendig. Eine Markenrechtsverletzung kann insbesondere dann vorliegen, wenn Sie ein mit der Marke des Dritten identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen und aus Sicht des adressierten Publikums eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.