Was bei der Erstellung des Webshop-Impressums beachtet werden muss, wie Preisangaben im Webshop richtig vorgenommen werden und wie Liefer- und Versandkosten richtig angegeben werden.

Webshop rechtssicher gestalten

Was bei der Erstellung des Webshop-Impressums beachtet werden muss, wie Preisangaben im Webshop richtig vorgenommen werden und wie Liefer- und Versandkosten richtig angegeben werden.

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Vollständiges und fehlerfreies Impressum

In der Praxis birgt ein fehlerhaftes Impressum ein hohes Abmahnrisiko in sich. Dies haben regelrechte Abmahnwellen in der Vergangenheit gezeigt. Besonders häufig werden die im Telemediengesetz geforderten Kontaktdaten nicht vollständig oder fehlerhaft angegeben oder Angaben zur Rechtsform, Vertretungsbefugnis, Registereintragung usw. weggelassen. Die erforderliche Anschrift der Niederlassung muss zudem ladungsfähig sein. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Webshop-Betreiber sollten sich in jedem Fall § 5 TMG genau durchlesen.

Wer journalistisch-redaktionelle Inhalten wie Blogbeiträge, Infoartikel, Posts in Social Media-Accounts usw. erstellt, für den gilt zusätzlich § 55 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (kurz RStV). In diesem Fall muss zusätzlich ein für die Inhalte „Verantwortlicher“ mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift benannt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
3. öffentlicher Ämter verloren hat,
4. voll geschäftsfähig ist und
5. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Das Impressum muss zudem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Auf jeder Unterseite des Onlineshops sollte daher ein Link zum Impressum mit dem Text „Kontakt“ oder „Impressum“ eingefügt werden.

Übrigens: Zweck des Impressums ist es, dass Besucher der Internetseite schnell und einfach deren Betreiber ausmachen können.

Korrekte Preisangaben im Webshop

Man könnte denken, es sei ganz einfach: Als Webshop-Betreiber legt man einfach in seinem Onlineshop die Warenpreise fest und wartet auf eingehende Bestellungen. Wer davon ausgeht, der kennt die Preisangabenverordnung noch nicht. In dieser ist genau geregelt, was bei Preisangaben gegenüber Verbrauchern beachtet werden muss und wie im Einzelfall Preise ausgewiesen werden müssen. Die Preisangabenverordnung soll für mehr Transparenz sorgen und dazu beitragen, dass Verbraucher die Vielzahl an Preisen in unterschiedlichen Webshops miteinander vergleichen können. Laut Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG und können daher auch abgemahnt werden.

Als Faustregel gilt für Webshop-Betreiber: Preisangaben müssen den tatsächlichen Endpreis der jeweiligen Ware ausweisen. Das ist der Preis, den der Kunden auch tatsächlich für die Ware zahlen muss. Der Hinweis „inkl. MwSt.“ darf natürlich nur dann erfolgen, wenn der Webshop-Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist, da die Angabe ansonsten falsch ist und abgemahnt werden kann. 

Webshop-Betreiber sollten zudem auf den richtige Umgang mit Liefer- und Versandkosten achten. Muss der Verbraucher für den Versand zusätzliche Kosten tragen (was häufig der Fall ist), so ist der Onlinehändler nach § 1 Abs. 2 PAngV dazu verpflichtet, die konkreten Liefer- bzw. Versandkosten anzugeben. Dabei muss beachtet werden, dass die Liefer- und Versandkosten kein Bestandteil des End- bzw. Gesamtpreises sind. Diese werden in Onlineshops also in der Regel neben dem Gesamtpreis der jeweiligen Ware ausgewiesen. Häufig ist die Höhe der Versandkosten nicht von Anfang an bestimmbar und kann deshalb auch nicht neben der jeweiligen Ware ausgewiesen werden. Beispielsweise, wenn die Versandkosten von unterschiedlichen Faktoren abhängen, wie die Höhe der Gesamtbestellung oder die Versandart. In diesen Fällen kann der Webshop-Betreiber erst am Ende des Bestellprozesses die konkreten Versandkosten berechnen und angeben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist in diesen Fällen ausreichend, wenn neben der jeweiligen Ware der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufgenommen wird und sich beim Anklicken dieses Hinweises ein Fenster öffnet, in dem die allgemeinen Berechnungsmodalitäten übersichtlich und verständlich dargestellt sind. Dem Verbraucher muss es also letztlich möglich sein, die Versandkosten selbst zu bestimmen.

In der Preisangabenverordnung ist noch einiges mehr geregelt, z.B. dass in bestimmten Fällen die Preisangabe im Verhältnis zur jeweiligen Mengeneinheit stattfinden muss, wie man es typischerweise von Lebensmitteln kennt. Beispielsweise, dass der Preis einer Schokolade je 100g 3,99 EUR beträgt (100g/3,99 EUR). Um Abmahnungen zu verhindern, sollten Webshop-Betreiber unbedingt eine Blick in die Preisangabenverordnung werfen.

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