Wie eine rechtssichere Widerrufsbelehrung im Webshop vorgenommen wird und was beim Kopieren fremder Produktbeschreibungen beachtet werden muss.

Webshop rechtssicher gestalten

Wie eine rechtssichere Widerrufsbelehrung im Webshop vorgenommen wird und was beim Kopieren fremder Produktbeschreibungen beachtet werden muss.

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Korrekte Widerrufsbelehrung im Webshop

Für Verbraucher bringt das Onlineshopping gegenüber dem lokalen Einzelhandel in der Regel einen großen Vorteil mit sich. Gemeint ist das 14-tägige Widerrufsrecht, das Verbrauchern kraft Gesetz bei Fernabsatzgeschäften eingeräumt wird und somit auch beim Onlineshopping Anwendung findet. Ohne Angabe von Gründen können Verbraucher nach § 355 BGB innerhalb von 14 Tagen vom Kauf Abstand nehmen und den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen. Wichtig ist nun für Webshop-Betreiber: Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher klar, verständlich und vollständig belehrt werden. Unterlässt der Webshop-Betreiber die Belehrung oder belehrt er fehlerhaft, drohen ihm Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Sinne des § 3a UWG. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Käufer gegebenenfalls noch Monate nach seiner Bestellung den Kauf widerrufen kann.

Für eine korrekte Widerrufsbelehrung sind unterschiedliche Faktoren zu beachten. In Art. 246a EGBGB sind die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen niedergeschrieben. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB etwa, ist der Webshop-Betreiber verpflichtet, dem Verbraucher unter anderem seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Unternehmenssitzes, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Ferner müssen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB die Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden

Hat der Verbraucher vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, etwa einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten Link zu folgen und so mit dem Webshop-Betreiber in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem zeitnah, d.h. innerhalb von ca. fünf Minuten, zurückrufen zu lassen, genügt dies laut BGH (Az.  I ZR 163/16) den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB.

Der Webshop-Betreiber kann die Informationspflichten grundsätzlich dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet. Aber Vorsicht: Anpassungen des Mustertextes bergen rechtliche Gefahren in sich und sollten – falls gewünscht – gemeinsam mit einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Neben sonstigen gesetzlichen Anforderungen muss der Webshop-Betreiber zudem über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB informieren.

Vorsicht beim Kopieren fremder Produktbeschreibungen

Man sieht es nicht selten, dass Webshop-Betreiber bereits fertig ausformulierte Produktbeschreibungen der Konkurrenz kopieren und teils eins zu eins für ihren Webshop übernehmen. Einerseits nachvollziehbar: Das Produkt bleibt in vielen Fällen das gleiche. Warum also einen extra Aufwand betreiben? Ganz einfach: Das Kopieren von fremden Produktbeschreibungen kann zu Schadensersatzforderungen, Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen gegenüber dem Webshop-Betreiber führen. Insbesondere dann, wenn die kopierten Produktbeschreibungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden. Die Abgrenzung kann sehr schwierig sein. Im Zweifel lieber selbst eine Produktbeschreibung verfassen oder anwaltlichen Rat einholen. Ist der Urheber bzw. Rechteinhaber bekannt, kann auch an eine schriftliche Einwilligung gedacht werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für Produktvideos und -bilder. Hier liegt in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz vor und die Verwendung des jeweiligen Werkes setzt ein Nutzungsrecht voraus. Ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird oder nicht, kann der Urheber bzw. Rechteinhaber frei entscheiden.

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