Was bei Werbung und Produktbeschreibungen im Webshop beachtet werden muss und welche Fehler typischerweise bei Lieferzeitenangaben gemacht werden.
Was bei Werbung und Produktbeschreibungen im Webshop beachtet werden muss und welche Fehler typischerweise bei Lieferzeitenangaben gemacht werden.
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Keine irreführende Werbung oder Produktbeschreibung
Produkte dürfen in Webshops natürlich groß dargestellt und in ein positives Licht gerückt werden. Das gehört zur Vermarktung bzw. Werbung dazu. Nichtsdestotrotz, mit Superlativen sollte vorsichtig umgegangen werden und Produkteigenschaften sollten nicht verzerrend oder irreführend dargestellt werden. Beispiele für eine irreführende bzw. verzerrende Produktbeschreibung wären eine Gebrauchtware als Neuware zu beschreiben oder eine spritzwassergeschützte Uhr als wasserdicht zu bewerben. Hierbei handelt klare Falschangaben, welche vermieden werden sollten. Aber auch abstraktere Produktdarstellungen, welche einen falschen Eindruck über die Eigenschaften einer Ware vermitteln, sollten vermieden werden. Auch das Unterlassen von Produktinformationen kann als Irreführung bewertet werden. Es empfiehlt sich also vor der Veröffentlichung einer Ware im Webshop genau zu prüfen, ob die jeweiligen Produkteigenschaften korrekt und im gesetzlich erforderlichen Umfang dargestellt werden. Soweit möglich, sollte der Abgleich der Produkteigenschaften nicht über den Webshop eines Mitbewerbers vorgenommen werden. Das ist fehleranfällig. Die sicherste Variante stellt der Abgleich mit den vom Hersteller bereitgestellten Produktinformationen dar, z.B. über die Webseite des Herstellers.
Verbraucher werden im übrigen vor irreführender Werbung an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geschützt. Wichtig sind insbesondere die folgenden Vorschriften:
– § 16 Abs. 1 UWG, die sogenannte „strafbare Werbung“. Diese Vorschrift sieht ein strafrechtliches Verbot bestimmter irreführender Werbung vor.
– Der Anhang zu § 3 Abs. 3 des UWG, die sogenannte schwarzen Liste. Hier sind unzulässige geschäftliche Handlungen aufgelistet, deren Vornahme stets zu einer unzulässigen bzw. unlauteren Handlung führen.
– §§ 5, 5a UWG, welche abstrakt irreführende geschäftliche Handlungen beschreiben, auch durch Unterlassen.
Wer irreführende Werbung oder Produktbeschreibungen in seinem Webshop platziert, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. Abmahnungen können weitreichende Folgen nach sich ziehen. Wer sich unsicher ist, ob er irreführende Werbung oder Produktbeschreibungen verwendet, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren und sich über das Haftungsrisiko beraten lassen.
Keine unverbindlichen Lieferzeitangaben im Webshop
Der Umgang mit Lieferzeitangaben stellt in der Praxis eine weitere Abmahnfalle dar. Webshop-Betreiber müssen bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern eine Reihe von Informationspflichten erfüllen. Unter anderem müssen Informationen zu den Lieferbedingungen bereitgestellt werden. Dazu zählen auch Angaben zu den Lieferzeiten.
Aber Vorsicht: Unverbindliche Lieferzeitangaben wie z.B. „Die vorraussichtliche Lieferzeit beträgt 3 Tage“, sind nicht erlaubt. Unverbindliche Lieferzeitangaben wurde von der Rechtsprechung für wettbewerbswidrig erklärt. Gleiches gilt laut OLG Bremen auch für sog. „In der Regel“-Lieferzeitangaben wie z.B. „Lieferung i.d.R. in 3 Tagen“. Zulässig ist dagegen die Benennung einer fixen Lieferzeit oder jedenfalls einer klaren Endfrist. Für den Verbraucher muss klar sein, wann er spätestens mit der Lieferung rechnen kann.
Zulässig sind etwa die folgenden Lieferzeitangaben:
– „Lieferzeit: 3 Tage“
– „Lieferzeit: 2-4 Tage“
– „Lieferzeit: max. 4 Tage“
– „Lieferzeit bis zu 4 Tage“
Auch zulässig ist nach der Rechtsprechung des OLG München die Angabe einer circa-Lieferzeit wie z.B. „Lieferzeit in ca. 1-3 Tagen“ (Az. 29 W 1935/14). Begründung des OLG: Der Verbraucher erkennt, dass er spätestens nach drei Tagen die Ware geliefert bekomme.
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